Feb 02 2009
Arbeitszimmer und Computer absetzbar bei 400 â ¬ Job?
Meine Frau arbeitet AB Juni auf 400 â ¬ Heimarbeit fà ¼ r im ein Unternehmen. Ein Computer/Laptop wird nicht gestellt, ist aber fà ¼ r sterben Tätigkeit zwingend erforderlich.
Ich frage mich Nonne, ob unser Arbeitszimmer und der noch zu erwerbende Computer bei unserer Steuererklärung fà ¼ r 2008 absetzbar sind. Wir sind bislang steuerlich gemeinsam veranlagt. DAS Arbeitszimmer erfà ¼ llt sterben Anforderungen (getrennt von à ¼ brigen Wohnraum, Nutzung ausschlieà lich als Arbeitszimmer, usw.). Danke!
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3 Kommentare to “Arbeitszimmer und Computer absetzbar bei 400 â ¬ Job?”
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Computer ja, Arbeitszimmer ist ab diesem Jahr fast unmöglich. Aber ich würde es versuchen.
Sterben Absetzbarkeit DES Arbeitszimmers ist unter anderem Auch davon abhängig, dass, es-Höhle Mittelpunkt, das der beruflichen Betätigung darstellt gesamten. Wenn Sie nur diesen einen Beruf ausà ¼ BT, dà ¼ rfte Würfel erfà ¼ llt sein. Ist es nur, das ein Nebenjob einem neben, anderen Job, ist auf DAS Gesamtbild beider Jobs abzustellen.
Auf jeden Fall ist nur fà ¼ r Höhle Zeitraum, DM DAS Arbeitszimmer Mittelpunkt im der beuflichen Tätigkeit Krieg abzustellen, auch erst AB Juni.
Genauere Infos, einschlieà lich eines Anwendungsschreibens findet sich im unten stehender Quelle (Vergoldung fà ¼ r ganz Deutschland):
Für den 400, - Euro-Job sind "gar keine Kosten absetzbar", da hier keine Lohnsteuer durch deine Frau bezahlt wird. Diese übernimmt der Arbeitgeber pauschal. Wenn deine Frau noch einer Hauptbeschäftigung nachgeht kann hier der Laptop als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn ein entsprechender Beruf ausgeübt wird (nicht Kassierrin bei ALDI oder Thekenbedienung usw..). Besser wäre es die Rechnung des Laptop würde auf deinen Namen laufen, dann kannst du ihn absetzen. Vorausgesetzt Du übst einen Beruf aus, wo eventuell ein Computer benötigt wird (auch nicht Kassierer bei ALDI oder Lagerarbeiter usw..). >> Bei 400, - Euro-Job auch "gar nichts absetzbar" es sei denn auf die Rentenversicherungsfreit wurde verzichtet. Dann können die eigenen Beitäge als Sonderausgaben geltend gemacht werden (bei Zusammenveranlagung). >> Vorsicht es kann aber auch nachteilig bei der Steuerrückerstattung sein. ______________________________________________ Das häusliche Arbeitszimmer kann nur noch abgesetzt werden, wenn es den "Mittelpunkt der gesamten beruflichen" und betrieblichen "Betätigung bildet" (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 b iVm § 9 Abs.. 5 EStG) Die Aufwendungen für berufliche Einrichtungsgegenstände (Arbeitsmittel) sind stets absetzbar. Wenn es sich um Gegenstände handelt, deren Anschaffungskosten mehr wie 410, - Euro netto betragen unter Anwendung der AfA-Tabellen (BFH v. 21.11.1997 BStBl 1998 II S 251). Zur Abzugsfähigkeit des Arbeitszimmer laufen derzeit Musterklagen vor folgenden Finanzgerichten (mit Aktenzeichen): - Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Az 3 K 1132/07 - Finanzgericht Thüringen, AZ 4 K 351/07 - Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Az 13 K 110/07